Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Vertragsgegenstand
Die GripFabrik GmbH, nachfolgend Vermieter genannt, stellt dem Mieter Räumlichkeiten und Inventar inkl. Hebebühne, Werkzeug und verschiedene Maschinen gegen Entgelt zur Verfügung.
Der Mieter hat keinen Anspruch auf Beratung zur Benutzung der verschieden Maschinen, zur Ausführung der geplanten Reparatur und zur Zulässigkeit von Reparaturen und Umbauten. Bei Terminvereinbarung ist die Art der Reparatur und der Kenntnisstand des Mieters durch Diesen offenzulegen. Der Vermieter wird situationsbezogen sachkundiges Personal zur Aufsicht bereitstellen.
§ 2 Vertragsabschluss, -dauer und Preise
Der Mietvertrag kommt durch die Unterschrift des Mietvertrages, spätestens jedoch durch Benutzung der Mietsache zustande.
Der Vertrag endet nach ordnungsgemäßer Rückgabe aller Werkzeuge, dem Verlassen des gereinigten Arbeitsplatzes und der Bezahlung der Rechnung.
Der Vertrag kann vom Mieter, nach Zusage durch den Vermieter , jederzeit verlängert und um weiter Arbeiten ergänzt werden.
Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der ausgehängten Preisliste.
§ 3 Pflichten des Vermieters
3.1 Der Vermieter stellt die in der Preisliste aufgeführten Werkzeuge gegen Entgelt zur Verfügung.
3.2 Weiteres Werkzeug kann der Vermieter auf Anfrage zur Verfügung stellen. Die Kosten werden vor Übergabe auf dem Mietvertrag notiert. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
3.3 Der Vermieter stellt sicher, dass die ausgegebenen Werkzeuge einwandfreiem Zustand und den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
§ 4 Pflichten der Mieters
4.1 Der Mieter hat mit allen Mietgegenständen sorgfältig umzugehen.
4.2 Im Falle einer schuldhaften Beschädigung überlassener Mietgegenstände oder sonstiger Betriebseinrichtung der Vermieters, ist der Mieter, auch bei unsachgemäßer Bedienung, zum Schadensersatz verpflichtet.
4.3 Der Mieter hat den Anweisungen des Aufsichtspersonals unbedingt Folge zu leisten.
4.4 Der Arbeitsplatz ist sauber zu halten und nach dem Ende der Mietdauer gereinigt zu verlassen.
4.5 Ausgehändigte Betriebsanleitungen ist zu beachten und mit dem Werkzeug abzugeben.
4.6 Der Mieter darf an seinem Fahrzeug keine Umbauten vornehmen, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen.
§ 5 Haftungsausschlüsse
5.1 Der Vermieter haftet nicht für Arbeiten, die der Mieter durchführt.
5.2 Eventuelle Beratungen durch das Aufsichtspersonal erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, gleichwohl unverbindlich. Hat der Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen auf einer nachgewiesenen schuldhaften Fehlberatung oder sonstigen in seinem Verantwortungsbereich begründeten Schaden aufzukommen, haftet der Vermieter soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit betroffen sind, nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
5.3 Nimmt ein Mieter entgegen Punkt4.6 Umbauten vor, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, so kann der Vermieter hierfür nicht haftbar gemacht werden.
5.4 Die Benutzung der Mietwerkstatt erfolgt auf eigene Gefahr. Im Falle von Unfällen, bedingt durch Verkehrssicherungspflichtverletzungen des Vermieters bleibt die Haftung des Vermieters beschränkt auf Fälle vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzungen. Dies gilt nicht im Falle von Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters.
§6 Zahlung
6.1 Der Rechnungsbetrag für die Miete ist vor Verlassen der Werkstatt sofort in Bar zu bezahlen.
6.2 Eine Aufrechnung des Mieters mit Ansprüchen gegen den Vermieter ist nur möglich, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, so weit es auf Ansprüchen aus dem Mietverhältnis beruht.
6.3 Der Vermieter ist berechtigt, bei Mietbeginn eine entsprechende Vorauszahlung zu verlangen.
§7 Erweitertes Pfandrecht
7.1 Dem Vermieter steht wegen seiner Forderung aus dem Mietverhältnis ein Vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Mietverhältnisses in seine Räumlichkeiten gelangten Gegenständen zu.
7.2 Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Mietverhältnissen geltend gemacht werden. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und die Gegenstände im Eigentum des Mieters stehen.
§8 Geltung weiterer Allgemeiner Geschäftsbedingung
8.1 Erwirbt der Mieter beim Vermieter Ersatzteile, Schmierstoffe o.Ä. , so gelten hierfür die im Betrieb des Vermieters aushängenden allgemeinen Lieferbedingungen für Ersatz- und Austauschteile.
8.2 Gibt der Mieter dem Vermieter den Auftrag , eine Reparatur an dem Fahrzeug durchzuführen, so gelten Hierfür die allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen.
§9 Gerichtsstand
9.1 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit Kaufleuten und Nichtkaufleuten einschließlich Wechselstrich und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Stuttgart.
9.2 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat , nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zu Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.